Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht

Dieses Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll Ihnen einen ersten Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht vermitteln. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet bzw. bei einem zu gründenden Verein sich befinden wird.

 

Gemeinnützigkeit

Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO - verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.


Vereine

Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den §§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - vom 5. August 1964 (Bundesgesetzblatt 1964 Teil I Seite 593) geregelt. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.


Steuerbegünstigte Zwecke


Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind

  • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
  • mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO)

Als gemeinnützige Zwecke führt § 52 AO beispielhaft an

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung, Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Im Zweifelsfall erteilt Ihnen das Finanzamt Auskunft darüber, ob Ihr Verein einen steuerbegünstigten Zweck fördert.


Förderung der Allgemeinheit

Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn sich die Auswahl der Mitglieder an sachfremden Merkmalen orientiert. Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft jedem offenstehen. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten Zweck orientiert. Bei einem Tauchsportverein ist es zum Beispiel unschädlich, wenn an den Lehrgängen nur Personen teilnehmen können, die sich erfolgreich bestimmten medizinischen Untersuchungen unterzogen haben.

Die Mitgliedschaft darf für weite Bevölkerungskreise auch nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugute kommt (z. B. Sportvereine), ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro

nicht übersteigen.

Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.113 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt.
(Hinweis: Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden)


Fördervereine

Auch Vereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen, können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein.

Ist die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts, ist Voraussetzung, dass auch sie selbst steuerbegünstigt ist. Dies gilt nicht für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie muss die Mittel aber auch steuerbegünstigt verwenden.


Satzung

In der Satzung müssen der Satzungszweck oder - bei Förderung mehrerer steuerbegünstigter Zwecke - die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt sein. Hinweise auf Satzungen und Regelungen Dritter oder Erklärungen außerhalb der Satzung genügen diesen Anforderungen nicht. Die beigefügte Mustersatzung (siehe Downloads!) enthält alle notwendigen Bestandteile für eingetragene Vereine. Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendigen Bestandteile sind kursiv gedruckt. Die Verwendung der Mustersatzung ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert.

Die Satzung darf keine nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten. Dazu gehören auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung.


Die Erwähnung der Kameradschaft in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck ist grundsätzlich unschädlich, sofern sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte hierauf grundsätzlich verzichtet werden.

Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern. Es ist jedoch zu bedenken, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen muss. Werden bestimmte Satzungszwecke nicht oder über längere Zeit nicht gefördert, kann der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Die "vorsorgliche" Aufnahme steuerbegünstigter Zwecke in die Satzung sollte deshalb vermieden werden.


Vermögensbindung

Eine besondere Bedeutung kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zufließen soll oder alternativ zu welchem bestimmten begünstigten Zweck eine beliebige juristische Person des öffentlichen Rechts oder beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen entsprechend verwenden soll.

Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer weitreichenden Nachversteuerung.

Zeitnahe Mittelverwendung

Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets zeitnah (fortlaufend) für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Eine zeitnahe Verwendung der Mittel liegt noch vor, wenn die in einem Geschäftsjahr zugeflossenen Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verwendet werden. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung zu (Rücklagenbildung).


Verfahren

Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamtim Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer.

Bei neu gegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung beantragen. Dem Antrag sind beizufügen

  • die beschlossene Satzung,
  • das Protokoll der Mitgliederversammlung,
  • die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)
  • Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als gemeinnützig anerkannt ist.

Das Finanzamt prüft in diesem Verfahren, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Die vorläufige Bescheinigung ist in der Regel auf 18 Monate beschränkt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Die vorläufige Bescheinigung, ihr Widerruf oder die Ablehnung der Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung sind keine Verwaltungsakte und können nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.

Anschließend erfolgt in einem dreijährigen Turnus eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter vorliegen.

Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden jährlich zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.


Wirtschaftliche Betätigungen

Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind

  • Verwertung von gesammeltem Altmaterial,
  • Durchführung von Basaren und Flohmärkten,
  • Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.

Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn

  • die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
  • die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und
  • der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.

Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, d. h., er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte Betätigungen bestehen besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb.


Die Erträge aus einer wirtschaftlichen Betätigung sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden.

Nachweis/Aufzeichnungspflichten

Der Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht.

Der Vereinsvorstand muss jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Danach besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie zur Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses und zur Aufbewahrung der dazu gehörenden Belege.

Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt für

  • den ideellen Bereich (das ist der satzungsmäßige Zweck),
  • die Vermögensverwaltung,
  • einen Zweckbetrieb und
  • einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

aufzuzeichnen:

Einnahmen

Ausgaben

ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Bußgelder

Personalausgaben Sachausgaben
sonstige Ausgaben

Vermögensverwaltung

Kapitalerträge
Mieteinnahmen
sonstige Einnahmen

Aufwendungen-Kapitalerträge
Aufwendungen-Mieteinnahmen
sonstige Ausgaben

Zweckbetrieb

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben


Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.


Steuerbegünstigte Zuwendungen

Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sind zur Finanzierung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -). Welche Zwecke steuerlich begünstigt sind, ergibt sich aus § 10b EStG i.V.m. §§ 52-54 AO.

Bei Vereinen, die in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte Zwecke fördern, sind beim Spender Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bei Vereinen, die in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführte Zwecke fördern, sind nur Spenden abziehbar.


Bei Vereinen, die Zwecke fördern, die sowohl in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG als auch in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführt sind, sind ebenfalls nur Spenden abziehbar.

Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, darf der Verein dafür auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliederumlagen oder Aufnahmegebühren handelt.


Förderung kultureller Zwecke

Mitgliedsbeiträge an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen sind grundsätzlich nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Allerdings versagt § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG den Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die insbesondere die aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder (z.B. im Laientheater, Laienorchester, Laienchor) fördern.


Zuwendungen

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung.

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen.

Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden.

Eine Ausnahme gilt für sogenannte Aufwandsspenden, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Der Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Mitglied muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn dem Verein als Spende überlässt.

An der Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen fehlt es in der Regel dann, wenn der Verein infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.

Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und über die dabei entstanden Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein.

Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn dem Mitglied ein Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird.

Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert des gespendeten Gegenstandes zu bewerten, das ist der Marktwert. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, den der Spender vorher der Entnahme zu Grunde gelegt hat, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer.

Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig.

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