Sponsoring

Sponsoring

Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Beim Sponsoring gelten besondere Grundsätze, über die Sie bei Bedarf das Finanzamt informiert.


Zuwendungsbestätigung

Der Spender kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Muster vorlegt. Muster für eine Geldspende und eine Sachspende finden Sie nebenstehend unter "Downloads". Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.

Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder Steuerbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt. Das Finanzamt des Spenders erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spendenabzug an.

Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt genehmigen, dass Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.


Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigungden Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache enthalten.

Vertrauensschutz

Der Spender darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.


Haftung

Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten des Vereins und seiner Verantwortlichen die Haftung für die durch ihn verursachten Steuerausfälle gegenüber. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 v. H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 15 v. H. des zugewendeten Betrages berücksichtigt.

Die Haftung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

  • ein nicht gemeinnütziger Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellt,
  • der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,
  • Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden,
  • Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden.

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zudem zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.


Aufzeichnungspflichten

Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

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